Lernziel
Ziel dieser Trainingsplattform ist es, besser auf die unterschiedlichen Bedürfnisse und Erfahrungen von Opfern häuslicher Gewalt eingehen zu können, eine schnellere Identifizierung der Opfer, sowie Schutz derer Kinder. Besonderes Augenmerk wurde auf die Kommunikation mit den Opfern in verschiedenen Situationen gelegt (Modul 3: Kommunikation mit Opfern in Fällen häuslicher Gewalt).
Zwei exemplarische Fälle häuslicher Gewalt
Fallstudie: Mann als Opfer häuslicher Gewalt
16:34 Streit auf dem Parkplatz eines Einkaufszentrums
Ein Aufschrei von Frau E. ist hörbar, als ihr Kopf gegen das Autodach oberhalb des Fahrereinstiegs stößt. Passanten nehmen danach einen lauten Streit und Gerangel zwischen dem Ehepaar E. wahr. Als das Ehepaar E. in den Wagen steigt, um loszufahren, blockiert eine Autofahrerin sie mit ihrem Fahrzeug. Herr E. flieht daraufhin.
16:37 Notruf in der Einsatzleitzentrale
Jemand der Umstehenden ruft die Polizei.
16:50 Eintreffen eines Funkwagens am Tatort
Die Anhörung von Frau E. und den umstehenden Zeug*innen kann den Tathergang nicht gänzlich klären. Zeug*innen äußern, Gewalt gegen Frau E. wahrgenommen zu haben. Frau E. hingegen erklärt, sie und ihr Mann hätten lediglich gestritten, woraufhin sie hektisch ins Auto gestiegen und sich dabei den Kopf verletzt habe. Sie hätten danach weiter gestritten und nach Hause fahren wollen, seien jedoch daran gehindert worden. Herr E. habe wohl aufgrund der heftigen verbalen Angriffe der Umstehenden aus Panik die Flucht ergriffen.
Die Polizisten nehmen die Aussagen und Personalien der Zeug*innen sowie von Frau E. auf. Hierbei werden Frau E. auch Fragen gestellt, die der Gefährdungseinschätzung dienen. Frau E. lehnt eine ärztliche Untersuchung ab und wird auf die Möglichkeit hingewiesen, ihre Verletzung auch in den folgenden Tagen noch rechtssicher, kostenfrei und ggf. anonym in einer Gewaltschutzambulanz dokumentieren zu lassen. Nachdem Frau E. über ihre Opferrechte informiert wurde, spricht einer der beiden Polizisten sensibel das Thema häusliche Gewalt an und weist sie auf die Möglichkeiten spezialisierter Beratung und den proaktiven Ansatz hin. Frau E. hört sich diese Hinweise sowie die Erläuterung polizeilicher Schutzmöglichkeiten (gerichtliche Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz, Gefährderansprache, Wegweisung, Unterbringung in einem Frauenhaus) an, bleibt jedoch dabei, zuhause sei alles in Ordnung. Sie lehnt jede Unterstützung sowie den ihr angebotenen Informationsflyer ab. Da die Gesamtumstände auf einen Fall der häuslichen Gewalt hindeuten, informieren die Polizisten Frau E. darüber, dass sie ein Ermittlungsverfahren gegen ihren Ehemann wegen Körperverletzung einleiten könne, und händigen ihr ein Opferschutzmerkblatt mit der Vorgangsnummer der Polizei aus.
Frau E. tritt schließlich den Heimweg allein und aufgrund ihrer Kopfverletzung mit dem öffentlichen Nahverkehr an.
19:14 Notruf in der Einsatzleitzentrale
In der Einsatzleitzentrale geht durch Nachbarn ein Notruf wegen ruhestörenden Lärms in der Wohnung des Ehepaars E. ein.
19:35 Polizeieinsatz in der Wohnung des Ehepaares E.
Zwei Funkwagen fahren die Adresse des Ehepaares E. an, da der Einsatz am Nachmittag und die Adresse des Ehepaares E. bereits im polizeilichen System hinterlegt sind. Es besteht die Annahme, es könne ein weiterer Vorfall häuslicher Gewalt vorliegen. Die Funkwagenbesatzung stellt vor Ort fest, dass das Ehepaar E. sowie die anwesende Mutter von Frau E. alkoholisiert sind. Getrennt vernommen, bagatellisieren alle drei Beteiligten den Vorfall und erklären, sie seien darüber in Aufregung geraten, dass Herr E. am Nachmittag geflüchtet war und seine Frau mit Polizei und Kopfverletzung allein zurückgelassen habe. Da weder beim Ehepaar E. noch der Mutter von Frau E. Verletzungen sichtbar sind und keine konkreten Hinweise auf eine Straftat vorliegen, werden die Anwesenden zur Ruhe ermahnt und darauf hingewiesen, dass bei einem erneuten Polizeieinsatz eine Ordnungswidrigkeiten-Anzeige wegen ruhestörenden Lärms eingeleitet werde.
21:44 Notruf in der Einsatzleitzentrale
Erneut geht ein Notruf der Nachbarn wegen Ruhestörung ein. Die Nachbarn äußern: „Nebenan geht es wirklich hoch her. Die haben sich wohl mal wieder in der Wolle.“
22:10 Polizeieinsatz in der Wohnung des Ehepaares E.
Aufgrund des Verdachtsfalls, dass es sich um einen Einsatz häuslicher Gewalt handelt, rücken erneut zwei Funkwagen an. Darunter sind auch Einsatzdienstkräfte des vorherigen Einsatzes in der Wohnung der Familie E. Diese stellen fest, dass der Grad der Alkoholisierung des Ehepaars E. sowie der Mutter von Frau E. im Vergleich zum vorherigen Einsatz deutlich fortgeschrittener wirkt. Weiterhin weisen alle Anwesenden Blutspuren, Verletzungen an Händen, Armen und im Gesicht auf. Herrn E.s Verletzungen sind besonders gravierend.
Abermals werden alle drei Personen getrennt voneinander angehört, wobei Frau E. und ihre Mutter übereinstimmend erklären, dass Herr E. angefangen habe, ihnen gegenüber gewalttätig zu werden, und dass sie sich hätten wehren müssen.
Herr E. bricht gegenüber einem Beamten weinend zusammen und äußert, dass er die seit Jahren andauernde Gewalt durch seine Ehefrau und Schwiegermutter nicht mehr aushalte und er sich an diesem Abend nicht mehr anders zu helfen gewusst habe, als ebenfalls gewalttätig zu werden. Trotz seiner starken Alkoholisierung wirkt Herr E. glaubwürdig und macht schlüssige Angaben zum Tatgeschehen sowie der bisherigen Gewaltbeziehung. Herr E. wird über seine Opferrechte und die polizeilichen Schutzmöglichkeiten informiert. Er willigt einer Fotodokumentation durch den Beamten zu.
Frau E. und ihre Mutter werden mit den Angaben von Herrn E. konfrontiert, woraufhin sie verbal äußerst aggressiv reagieren und beide auf Herrn E. losgehen wollen, um ihm zu „zeigen, was es heißt, solche Lügen über [sie] zu verbreiten“. Weitere gewalttätige Übergriffe auf Herrn E. können durch die eingesetzten Polizeikräfte verhindert werden.
Herr E. möchte die Wohnung verlassen und kann mangels einer speziellen Unterkunft für gewaltbetroffene Männer lediglich in einer Obdachlosenunterkunft untergebracht werden. Er möchte gleich am nächsten Tag eine Beratungsstelle für von häuslicher Gewalt betroffene Männer kontaktieren und seine Verletzungen in einer Gewaltschutzambulanz dokumentieren lassen. Einer sofortigen ärztlichen Versorgung der Verletzungen stimmt er im Gegensatz zu Frau E. und ihrer Mutter zu. Zur Versorgung seiner Verletzungen wird Herr E. durch einen Rettungswagen der Feuerwehr in das nächstgelegene Krankenhaus gefahren. Von dort aus begibt er sich eigenständig in die Notunterkunft. Auf eine Gefährderansprache bei Frau E. und ihrer Mutter wird aufgrund ihres Grades der Alkoholisierung verzichtet. Diese wird am nachfolgenden Tag durch die zuständige Polizeidienststelle durchgeführt. Abermals beteuern beide Frauen, dass sie sich lediglich gegen die Angriffe von Herrn E. „wehren mussten“. Im Ergebnis schätzt die Polizei die Gefährdung von Herrn E., erneut Opfer gewalttätiger Übergriffe durch seine Ehefrau und deren Mutter zu werden, als sehr wahrscheinlich ein.
In den folgenden Tagen und Wochen
Im Rahmen der weiteren Ermittlungen werden die Zeug*innen der ersten Auseinandersetzung auf dem Parkplatz und ein Nachbar der Familie E. von der Polizei vernommen. Herr E. macht eine umfangreiche Aussage bei der Polizei, in der er nochmals die Entwicklung und sukzessive Zunahme der Gewalt gegen ihn sowie seine Angst vor „Entdeckung“ der Gewaltbeziehung schildert. In die Ermittlungen fließt auch die rechtsmedizinische Anamnese der Gewaltschutzambulanz ein, welche den durch Herrn E. geschilderten Tatablauf untermauert. Frau E. und ihre Mutter machen lediglich Aussagen zu der Strafanzeige wegen Körperverletzung gegen Herrn E. Hierbei bleiben sie bei ihren ursprünglichen Aussagen, dass Herr E. die Ursache für die Gewalteskalation gesetzt habe, verstricken sich jedoch in Widersprüche, welche dokumentiert werden. Bezüglich der Strafanzeige wegen schwerer Körperverletzung gegen Herrn E. machen beide von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.
Herr E. lässt sich von einer spezialisierten Beratungsstelle für von häuslicher Gewalt betroffene Männer beraten und erwirkt eine Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG). Ihm wird die alleinige Nutzung der ehelichen Wohnung zugesprochen.
Die polizeilichen Ermittlungen werden nach vier Wochen mit dem Ergebnis abgeschlossen, dass Herr E. offenbar ein Opfer jahrelanger Gewalt durch seine Ehefrau und deren Mutter geworden ist. Beide Vorgänge werden zur weiteren Entscheidung der Spezialabteilung für Fälle häuslicher Gewalt der Amtsanwaltschaft übersandt.
Hier finden von häuslicher Gewalt betroffene Männer in Österreich Hilfe:
Fallstudie: Häusliche Gewalt nimmt im Laufe der Zeit an Schwere zu
Frühjahr 2016
Familie F. lebt mit zwei kleinen Kindern seit kurzer Zeit in der eigenen Wohnung, als Herr F. arbeitslos wird. Frau F. baut ihre Bürotätigkeiten, die sie von zuhause aus als Selbständige erledigt, erfolgreich weiter aus und kann so gewährleisten, dass der Kredit auf das Haus weiter abbezahlt werden kann. Sie nimmt wahr, wie sehr ihr Mann unter der Situation leidet und unterstützt ihn, wo sie kann.
August 2016
Die Situation zwischen dem Ehepaar F. ist inzwischen sehr angespannt. Seit die Kinder tagsüber in der Kita sind, entlädt Herr F. in dieser Zeit ungehemmt seine Enttäuschung und Wut über Bewerbungsabsagen und finanzielle Engpässe an ihr, kritisiert und demütigt sie.
Frau F. leidet so stark unter den Vorwürfen, dass sie eine Eheberatung vorschlägt. Sie hat große Hoffnung, dass sich alles noch bessern kann. Sie erkennt ihren Mann nicht wieder, glaubt aber fest daran, dass er wieder ganz der Alte wird, wenn er nur erst Arbeit findet.
Herr F. reagiert für Frau F. unerwartet heftig auf den Vorschlag, sich Hilfe zu holen und schlägt seine Frau unmittelbar ins Gesicht. Frau F. ist verzweifelt, hält dies aber für einen einmaligen Ausrutscher.
Oktober 2016
Ohrfeigen, Schütteln und Stöße gehören inzwischen zur wöchentlichen Normalität. Frau F. verteidigt das Verhalten ihres Mannes vor sich selbst, verheimlicht es vor anderen und hofft auf Besserung durch eine neue Anstellung ihres Mannes.
August 2017
Die Situation hatte sich mit den Kindern zuhause in den Sommerferien ein kleines bisschen entspannt. Frau F. schöpft Hoffnung, denn ihr Mann beginnt nun auch eine Tätigkeit in Teilzeit.
September 2017
Frau F. kann tagsüber aufatmen, da ihr Mann aus dem Haus ist. Nachmittags und abends verbringt sie jede Minute mit den Kindern und schläft nachts größtenteils bei ihnen – halb selbst davon überzeugt, die Kinder hätten Einschlaf- und Durchschlafprobleme und wenigstens ihr Mann müsse durchschlafen.
Dezember 2017
Herr F. ist erneut erwerbslos und setzt von einem Tag auf den nächsten das alte Muster der Vorwürfe, Demütigungen und Körperverletzungen gegenüber seiner Frau fort.
Durch ein Plakat in der Kita wird Frau F. darauf aufmerksam, dass es eine Hotline gibt, die Frauen berät, die häuslicher Gewalt ausgesetzt sind. Die Anzeige kommt ihr vertraut vor, sie muss wohl unzählige Male schon daran vorbeigegangen sein. Aber erstmalig bringt sie sie mit sich selbst in Verbindung. Sie hält aber ihre Situation nicht für gravierend genug, um Hilfe für sich zu beanspruchen.
Februar 2018
Die Vorfälle häuslicher Gewalt erfolgen in immer kürzeren Intervallen und es fällt Frau F. zunehmend schwerer, ihren fahrigen und verzweifelten Zustand, ihre zerrüttete Beziehung sowie ihre zahlreichen Verletzungen vor ihrer Familie, ihrem Freundeskreis und dem sozialen Umfeld ihrer Kinder zu erklären beziehungsweise zu verbergen. Sie zieht sich immer mehr zurück.
September 2019
Familie F. ist inzwischen nahezu vollständig isoliert: Ihr soziales Umfeld hat zunächst immer verständnisloser über die vielen Absagen reagiert, zunehmend enttäuscht und gereizt, da es auch zu Streitigkeiten kam. Schließlich aber zog sich ihr Umfeld resigniert zurück. Viele führen die Situation auf die merklich angespannte finanzielle Situation der Familie zurück und gehen davon aus, dass sich irgendwann alles wieder findet, wenn diese schwierige Phase vorbei ist.
Nach einem besonders heftigen Vorfall körperlicher Übergriffe abends im Schlafzimmer, von dem Frau F. vermutet, dass auch die Kinder etwas gehört haben könnten, ruft Frau F. das bundesweite Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen an. Es tut ihr gut, dass jemand ihr verständnisvoll zuhört.
Oktober 2019
Immer wieder ruft Frau F. nach Vorfällen die Hotline an. Sie lässt sich schließlich auch an eine Beratungsstelle vor Ort vermitteln und gerät zunehmend unter Druck, weil ihr bewusst wird, dass auch ihre Kinder inzwischen mehr wissen und mitbekommen, als ihr lieb ist. Der Schritt zu einer Anzeige und/oder einer Trennung erscheint Frau F. dennoch unmöglich.
Durch eine Kiezmutter, deren Aufgabe es ist, konkrete Hilfen für Familien im Bezirk zu vermitteln, erfährt Frau F., dass auch die Polizei Bürger*innen anonym berät. Sie hatte noch nie Berührung mit der Polizei, dafür aber großen Respekt und eher wenig Vertrauen, dass jemand dort für ihre Situation Verständnis aufbringen könnte. Dennoch ruft sie schließlich die Opferschutzbeauftragte ihres Bezirks mit unterdrückter Telefonnummer an. Überrascht, besonnen informiert, nicht verurteilt oder zu einer Anzeige gedrängt zu werden, fasst sie schließlich mehr Mut. Ihr ist durch die polizeiliche Beratung umso mehr bewusst geworden, was sie eigentlich längst wusste: Einen einfachen Ausweg gibt es nicht und ihr Familienleben ist zu zerrüttet, um weiterhin auf Veränderung zu hoffen. Gleichzeitig ist Frau F. bewusst, dass sie nie die Kraft haben wird, sich ihrem Mann allein zu widersetzen oder die Trennung auszusprechen.
November 2019
Frau F. lässt sich von ihrer Beraterin in der Fraueneinrichtung zur Polizei begleiten und erstattet Anzeige. Ihre Beraterin hat sie vorab angekündigt und so nimmt eine Polizeibeamtin, die speziell für Fälle häuslicher Gewalt ausgebildet ist und bereits eine Vielzahl solcher Fälle bearbeitet hat, ihre Anzeige auf. Ihre Beraterin bleibt die ganze Zeit bei ihr. Frau F. spürt während der Vernehmung, in der die Beamtin sehr behutsam und emphatisch vorgeht, dass es offenbar ein vertrauensvolles Verhältnis zwischen der Mitarbeiterin der Beratungsstelle und der Polizeibeamtin gibt. Das macht es ihr leichter, von ihrem Leidensweg zu berichten. Die Polizeibeamtin befragt sie auch zu ihrer derzeitigen Gefährdung und der ihrer Kinder. Frau F. kann die Situation nicht einschätzen und hat Angst vor der Konfrontation mit ihrem Mann. Sie wird über ihre Opferrechte, den weiteren Verlauf des Strafverfahrens und die polizeilichen Schutzmöglichkeiten informiert. Die Polizeibeamtin informiert mit Frau F.s Wissen das Jugendamt über die Situation.
Frau F. fasst den Mut, ihren Bruder von der Polizeidienststelle aus anzurufen und einzuweihen. Dieser verlässt umgehend seinen Arbeitsplatz, um sie und die Kinder erst einmal über Nacht aufzunehmen.
Im Nachgang der Anzeigenerstattung wird Herr F. von der Polizei aufgesucht und der gemeinsamen Wohnung verwiesen. Darüber hinaus führt die Polizei eine Gefährderansprache durch. Herr F. wirkt auf die Polizeibeamten vollkommen überrascht und äußerst wütend. Er kann nicht fassen, der Wohnung verwiesen zu werden. Nachdem ihm die Rechtslage eindringlich vor Augen geführt wurde und er Informationen von den Polizeibeamten über Notunterkünfte sowie auch Beratungsmöglichkeiten erhalten hat, sagt er fest zu, sich bis auf Weiteres von seiner Frau und den Kindern fernzuhalten.
Frau F. nimmt, mit Unterstützung ihrer Beraterin in der Frauenschutzeinrichtung, die Möglichkeit wahr, eine Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) beim Familiengericht zu beantragen.
Dezember 2019
Im Rahmen der dreiwöchigen polizeilichen Ermittlungen macht Herr F. von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und lässt sich anwaltlich vertreten. Frau F. kann die jahrelange Gewaltbeziehung in ihrer erneuten Vernehmung schlüssig darlegen; auch dieses Mal wird sie von ihrer Beraterin der Frauenschutzeinrichtung begleitet. Auf eine Anhörung der Kinder wird aufgrund von deren Alter verzichtet. Nach der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht werden medizinische Unterlagen von Frau F.s Hausärztin in den Vorgang aufgenommen; sie belegen Frau F.s Angaben.
Die Strafanzeige wird nach Abschluss der Ermittlungen durch die Polizei der zuständigen Abteilung der Amtsanwaltschaft für Fälle häuslicher Gewalt zur weiteren Entscheidung übersandt.
Vor einem Familiengericht werden die umgangsrechtlichen Regelungen bzgl. der gemeinsamen Kinder des Ehepaares F. festgelegt. In einem späteren Gerichtsverfahren wird Herr F. wegen mehrfacher Körperverletzung verurteilt. Er erhält die Weisung, an einem Anti-Gewalt-Training teilzunehmen.
Hier finden von häuslicher Gewalt betroffene Frauen in Österreich Hilfe:
https://www.wien.gv.at/menschen/frauen/beratung/frauennotruf/
https://www.gewaltschutzzentrum.at/
https://www.aoef.at/index.php/frauenhaeuser
https://www.frauenhaeuser-wien.at/hilfe.htm
Hier finden Täter häuslicher Gewalt in Österreich Hilfe: