Studien zu den Opfern häuslicher Gewalt
Kosten häuslicher Gewalt
Anzahl der Opfer von häuslicher Gewalt
Anzahl der Opfer von Partnerschaftsgewalt
Altersverteilung der Opfer von häuslicher Gewalt
Zahl der Todesfälle
Hier finden Sie Informationen über statistische Erhebungen zu den Opfern von häuslicher Gewalt sowie polizeiliche Daten. Sie stellen die zuverlässigsten und umfangreichsten Daten bereit, die derzeit verfügbar sind. Es ist eine Herausforderung, die genaue Prävalenz häuslicher Gewalt in jedem Land zu kennen; Daten zu anderen Ländern finden Sie auf der internationalen Plattform.
Polizei-Daten
Entsprechend der Aufteilung des deutschen föderalen Systems in Bundesländer, unterscheiden sich die Polizeigesetze je nach Bundesland. Die Art und Weise, wie die Polizei Fälle von häuslicher Gewalt statistisch erfasst oder Informationen über die Wirksamkeit von Maßnahmen sammelt, hängt entsprechend von dem jeweiligen Bundesland ab.
Polizeiliches Strafregister PKS (Bundeskriminalamt)
Die wichtigste polizeiliche Datenbank zu Vorfällen häuslicher Gewalt ist die jährlich vom Bundeskriminalamt bereitgestellte „Polizeiliche Kriminalstatistik“ (PKS). Die PKS für die Bundesrepublik Deutschland wird vom Bundeskriminalamt auf der Grundlage, der von den 16 Landeskriminalämtern gelieferten Landesdaten erstellt. Sie gibt Auskunft über Tatumstände, Tatverdächtige, Opfer und Schäden.
Empfehlungen zu Harmonisierung und Konsolidierung von Daten bei häuslicher Gewalt
Die folgenden Empfehlungen wurden im Rahmen einen Teilprojektes (T3.3.) in IMPRODOVA erarbeitet mit dem Ziel die Harmonisierung und Konsolidierung von Daten bei häuslicher Gewalt zu verbessern.
1) Datenharmonisierung und Konsolidierung sollte immer mit einem klaren Verständnis der Ziele, der Bedeutung und der Durchführbarkeit, in Abhängigkeit von verschiedenen Datenquellen, einhergehen.
Wesentlich für dieses Verständnis ist die Klarheit über den Zweck der Datenharmonisierung und darüber, wie die Daten gesammelt und verwendet werden sollen. Datenharmonisierung kann innerhalb eines Landes (zwischen Behörden wie Polizei, Staatsanwaltschaft, Gesundheits- und Wohnungswesen) oder länderübergreifend zum Zwecke (a) der Vergleichbarkeit oder (b) der konzeptionellen Anpassung (auf der Grundlage von Forschungsergebnissen und Wissen über häusliche Gewalt und als Grundlage für Mindeststandards/Indikatoren) erfolgen. Befragungen sind am besten dazu geeignet, Erkenntnisse direkt von den Opfern zu gewinnen und die Vergleichbarkeit zwischen den Ländern zu erleichtern, während die Erhebung von Verwaltungsdaten von einer behörden- und länderübergreifenden konzeptionellen Angleichung bei Schlüsselindikatoren wie Alter, Geschlecht und Beziehung zwischen Opfer und Täter profitiert.
Es ist anzumerken, dass eine harmonisierte EU-Definition von häuslicher Gewalt wahrscheinlich auf schwere häusliche Gewalt („High Impact Domestic Violence“ (HIDV)) reduziert wird, die den Fokus auf physische Gewalt legt. Dies könnte als Folge alle anderen Formen häuslicher Gewalt verdecken und sich wiederum nachteilig auf nationale Interventionen auswirken.
2) Das Ausmaß der häuslichen Gewalt, die der Polizei gemeldet wird, sollte als ein Mindeststandard für die polizeiliche Datenerhebung, die Anzahl der Opfer, Täter/Täterinnen und Straftaten, wie vom EIGE (2019) empfohlen, beinhalten.
Diese Art von Daten dient dazu, das Bewusstsein für das Ausmaß des Problems zu schärfen, Veränderungen im Laufe der Zeit zu beobachten und über die Zuweisung angemessener Ressourcen zur Bewältigung des Problems zu informieren. Gegenwärtig sind polizeiliche Daten über die Zahl der Straftaten leichter verfügbar, als die Zahl der Opfer und Täter/Täterinnen.
3) Es sollten Daten über die polizeilichen Maßnahmen aufgezeichnet werden, die als Reaktion auf Vorfälle, die als häusliche Gewalt gemeldet wurde, ergriffen wurden, einschließlich der Vorfälle, die später nicht als Straftatbestand erfasst wurden.
Dies liefert wichtige Informationen über Vorfälle, die der Polizei zur Kenntnis sind, und darüber, wie die Polizei auf die ihr gemeldeten Vorfälle reagiert.
4) Daten über die Arten des Missbrauchs (z.B. physischer, sexueller, psychischer und wirtschaftlicher Art) sollten bei der Erhebung von Daten stets miterfasst werden.
Die Zusammenstellung dieser Daten im Rahmen von Erhebungen sollte aufgrund der Limitationen, die Verwaltungsdaten in Bezug auf diese Variablen aufweisen, Vorrang haben und als Ergänzung zu Verwaltungsdaten anerkannt werden. Indikatoren, die sich auf die Arten des Missbrauchs (und deren Schwere) beziehen, werden normalerweise anhand von Definitionen in den Strafgesetzbüchern ausgefüllt, doch gibt es Limitationen dieses Ansatzes, da einige Arten des Missbrauchs (z.B. wirtschaftlicher und psychologischer Art) in den Strafgesetzbüchern nicht gut abgebildet oder definiert sind.
5) Wie in der Istanbuler Konvention festgelegt, sollte die Erfassung des Geschlechts der Opfer und Täter und deren Beziehung der Mindeststandard für die polizeiliche Datenerhebung sowie bei Umfragen sein. Neben der Erhebung von Daten über das Geschlecht, wäre die Messung der Geschlechtsidentität von Opfern und Tätern ein weiterer Schritt in Richtung Inklusivität.
Diese Daten sind entscheidend für das Verständnis der geschlechtsspezifischen Dynamik häuslicher Gewalt und insbesondere der Gewalt von Intimpartnern. Die Daten sollten disaggregiert werden können, damit sie für Ersthelfer optimal genutzt werden können.
6) Wenn Daten zu häuslicher Gewalt über Gewalt/Missbrauch in einer Reihe von Familienbeziehungen oder einer häuslichen Gemeinschaft (gemäß der Definition von häuslicher Gewalt in der Istanbuler Konvention) erhoben werden, sollten diese Beziehungskategorien klar abgegrenzt werden, und dies muss auch Kategorien für Gewalt/Missbrauch einschließen, die von Intimpartnern und/oder Ex-Partnern verübt werden.
Familiäre und andere enge Beziehungen können einen Gewaltkontext bilden, in dem Machtverhältnisse und andere Faktoren, die für die Gewaltdynamik relevant sind, dazu beitragen, dass die Gewalt in diesen Beziehungen aufrechterhalten wird. Gleichzeitig ist es für Ersthelfende an der Front besonders schwierig, diese zu erkennen und einzugreifen. Dies kann z.B. der Fall sein bei Gewalt von Eltern gegenüber ihren Kinden, bei Gewalt, die von erwachsenen Kindern gegen ihre älteren Eltern verübt wird, oder bei Gewalt, die generell von nahen Verwandten verübt wird. Gewalt, die von Partnern oder Ex-Partnern verübt wird, hat jedoch eine eigene Dynamik und sollte, wie von Walby (2005) empfohlen, bei der Erfassung und Meldung von Daten klar abgegrenzt werden.
7) Es sollten Daten über Rückfälligkeit und Viktimisierung, sowie über die Auswirkungen von häuslicher Gewalt und Missbrauch auf die Opfer gesammelt werden; ein Mindeststandard für die Erhebung von Umfragedaten.
Diese Daten sind für das Verständnis der geschlechtsbezogen und kontrollausübenden Aspekte von häuslicher Gewalt von zentraler Bedeutung. Diese Dimensionen sind wichtig für operative polizeiliche Reaktionen, obwohl sie sich nur schwer einheitlich in den Verwaltungsdaten der Polizei erfassen lassen, weshalb es wichtig ist, diese Informationen im Rahmen von Umfragen direkt bei den Opfern zu erfassen.
8) Die der Polizei gemeldeten Fälle durch das Strafrechtssystem sollten besser nachverfolgt werden können (z.B. durch die Verwendung einer eindeutigen Kennung für Einzelfälle).
Die Möglichkeit, Fälle durch das gesamte Strafrechtssystem nachzuverfolgen, bildet die Grundlage für ein vertieftes Verständnis der einzelnen Fälle im Verlauf des Systems. Während diese Empfehlung über die polizeiliche Datenerfassung hinausgeht, beginnt dieser Prozess nichtsdestotrotz bei der Polizei. Mit Rücksicht auf den Schutz der Privatsphäre der Opfer und die gemeinsame Nutzung von Daten sollte nur die Verwendung eines eindeutigen Identifikators im Zusammenhang mit der Verfolgung von Fällen erfolgen und nicht an Stellen außerhalb des Strafjustizsystems (z.B. Gesundheits- und Wohnungswesen) weitergegeben werden. Eindeutige Identifikatoren stellen eine Bedrohung für die Privatsphäre und die Rechte des oder der Angeklagten dar. Dies brächte zwar unzweifelhafte Vorteile mit sich, aber bei jeder Umsetzung müssen die Risiken einer Datenverletzung sehr sorgfältig geprüft werden.
9) NGOs, Sozialarbeitsdienste und medizinische Dienste sind wichtige Datenquellen und können Informationen über die Inzidenz und die Auswirkungen häuslicher Gewalt in verschiedenen Bevölkerungsgruppen liefern. Es sollte erwogen werden, bei der Datenerfassung die Definition von häuslicher Gewalt aus der Istanbuler Konvention zu verwenden und die aggregierten Daten von Gesundheits- oder Sozialdiensten zu nutzen, um häusliche Gewalt sowohl auf individueller als auch auf kommunaler Ebene zu identifizieren und darauf zu reagieren.
Der Gesundheits- und Sozialfürsorgebedarf von Opfern häuslicher Gewalt kann für diejenigen Interventionen ausschlaggebend sein, die die Lebensqualität eines Opfers verbessern und künftigen Missbrauch verhindern können; es gibt jedoch natürlich wichtige Fragen der Vertraulichkeit, die im Zusammenhang mit Gesundheits- und Sozialfürsorge-Daten beachtet werden müssen.
10) Die Bedürfnisse und Anforderungen der Ersthelfenden sollten bei der Entwicklung, Implementierung und dem Betrieb von administrativen Datensammlungssystemen eine Schlüsselüberlegung sein.
Den Ersthelfenden sollten angemessene Unterstützung, Ressourcen und nötigen Kenntnisse zur Verfügung gestellt werden, wenn sie ihre Fallarbeit und Datenerfassungsaufgaben vorantreiben. Die Belastung von Ersthelfenden, sowie der Polizei durch die Datenerfassung sollte so gering wie möglich gehalten werden.
Es sollte zudem anerkannt werden, dass Befragungen am besten geeignet sind, um von den Opfern selbst Daten zu Themen wie Auswirkungen, Art und Ausmaß des Missbrauchs zu erhalten.
11) Dem unidirektionalen Datenfluss von Ersthelfenden zu Datenerhebungssystemen sollte dadurch begegnet werden, dass sichergestellt wird, dass jeder Datenempfänger und nicht nur Datenlieferant ist.
Dies ermöglicht, ihre Handlungen in Bezug auf die Bewältigung und Eindämmung häuslicher Gewalt besser zu verstehen.
12) Verwaltungs- und Umfragedatenanalysen sollten der Öffentlichkeit (und den Ersthelfenden) nicht nur zur Verfügung gestellt, sondern auch zugänglich gemacht werden.
Nationale (anonymisierte) Daten zu häuslicher Gewalt sollten ohne Anfrage öffentlich zugänglich sein. Die Zugänglichkeit sollte auch in Bezug auf das Format und die Präsentation der statistischen Informationen berücksichtigt werden.
13) Rohdaten sollten für weitere Analysen zur Verfügung gestellt werden.
Die Bereitstellung (anonymisierter) Rohdaten für einschlägige Stellen und Forschende erleichtert den analytischen Einblick über die als Standard veröffentlichten Überschriftenanalysen hinaus und erhöht den Nutzen der gesammelten Daten.
14) Die EU und die Mitgliedstaaten sollten Erhebungen fördern und finanzieren, die alle paar Jahre wiederholt werden sollten, um Entwicklungen im Laufe der Zeit zu messen.
Diese Empfehlung stimmt mit der Empfehlung der FRA (2014) zu diesem Thema überein, und die Umsetzung der Empfehlung würde eine gemeinsame Anstrengung zur Aufdeckung von Informationen über das Ausmaß und die Art der häuslichen Gewalt ermöglichen.
15) Neben der Verwendung administrativer und konventioneller Erhebungsdaten sollten alternative Methoden zur Erhebung und Nutzung von Daten über das „Gesamtbild“ der häuslichen Gewalt in Betracht gezogen werden.
Bei der Umsetzung dieser Empfehlung sollte die wichtige Datenerhebung durch NGOs berücksichtigt werden. Als Inspiration könnte hier die innovative Methodik dienen, die in der im September 2000 erstmals im Vereinigten Königreich angewandten Methode „Day to Count“ veranschaulicht wird (Stanko, 2001). In dieser 24-Stunden-Momentaufnahme häuslicher Gewalt wurden alle Polizeidienste, Frauenhäuser und die nationalen Hotlines im Vereinigten Königreich, sowie einige lokale Behörden in Schottland überprüft, um eine einfache Aufstellung der Gesamtzahl der Personen zu erhalten, die um Hilfe, Unterstützung, Betreuung oder Beratung in Bezug auf häusliche Gewalt gebeten hatten. Ein ähnlicher Ansatz wurde seither von Women’s Aid England in den Statistiken „Day to Count“ und „Week to Count“ sowie von Scottish Women’s Aid (SWA) bei ihrer 24-Stunden-Zählung der Anzahl von Frauen, Kindern und Jugendlichen, die an diesem Tag unterstützt wurden, angewandt. Wichtig ist, dass die Zählung der SWA auch die Zahl der Menschen dokumentiert, denen sie aufgrund fehlender Ressourcen keine sichere Unterkunft bieten konnten. Solche Zählungen bieten eine Möglichkeit, der breiten Öffentlichkeit nicht nur das Ausmaß des Problems, sondern auch die Anforderungen an Ersthelfende an der Front zu vermitteln.
Quellen
European Institute for Gender Equality (EIGE) (2019) Police and justice sector data on intimate partner violence against women in the European Union
SWA (2018) Scottish Women’s Aid Census Day (online)
Stanko, E. (2001). ‘The Day to Count: Reflections on a Methodology to Raise Awareness about the Impact of Domestic Violence in the UK’. Criminology & Criminal Justice. 1: 215–226
Walby, S. (2005) Improving the Statistics on Violence against Women. Geneva: United Nations
Strafverfolgungsstatistik (Bundesamt für Justiz)
Das Bundesamt für Justiz liefert die Strafverfolgungsstatistik, welche die Entscheidungspraxis der Strafgerichte abbildet. Häusliche Gewalt ist eher „eingebettet“ in Strafanzeigen, z.B. wenn Opfer und Täter bzw. Täterin verheiratet sind oder wenn gegen das Gewaltschutzgesetz verstoßen wurde.
Studien zu den Opfern häuslicher Gewalt
Frühe Studien
Bis Ende der 1990er Jahre wurden nur wenige Studien zu Gewalt gegen Männer und Frauen durchgeführt (z.B. Wetzels et al., 1995). Diese Studien gaben keine Auskunft darüber, ob Gewalt zwischen Familienmitgliedern oder Intimpartnern stattfand. Es wurden nur wenige kleinere Studien zu häuslicher Gewalt durchgeführt (z.B. Hirsch & Brendenbach, 1999).
Repräsentative Studien
Die erste umfassende Analyse über die landesweite Situation der Gewalt gegen Frauen wurde 2004 veröffentlicht: „Lebenssituation, Sicherheit und Gesundheit von Frauen in Deutschland“ von Müller, Schröttle, Hess & Prussog-Wagner. Es wurden 10.000 Frauen (im Alter von 16 bis 85 Jahren) befragt, um einen repräsentativen Überblick über Gewalt gegen Frauen in verschiedenen Kontexten und über die Folgen von Gewalt in Deutschland zu erhalten. Parallel dazu wurde eine Pilotstudie (Jungnitz, 2004) zu Gewalt gegen Männer mit einem ähnlichen Versuchsdesign durchgeführt. Da es sich nur um eine Pilotstudie handelte, war die Stichprobengröße mit 298 Befragten recht klein und daher nicht repräsentativ für Deutschland.
Jungnitz (2004): Gewalt gegen Männer: Personale Gewaltwiderfahrnisse von Männern in Deutschland: Ergebnisse der Pilotstudie
Spezifische Teilstichproben in Studien
Zwischen 2004 und 2014 wurden mehrere Untersuchungen mit verschiedenen spezifischen Teilstichproben deutscher Opfer häuslicher Gewalt veröffentlicht, z.B. zwei Studien, die sich auf Gewalt gegen Frauen (Schröttle, Hornberg & Glammeier, 2011) und Männer (Puchert et al., 2013) mit Beeinträchtigungen und Behinderungen konzentrieren. Im Bereich der häuslichen Pflegearrangements wurden drei Studien von Görgen und Kollegen (Görgen, Bauer & Schröder, 2009; Görgen, Herbst & Rabold, 2009; Nägele et al., 2009) durchgeführt. Zudem wurden Sekundäranalysen der Studie von Müller et al. (2004) unter besonderer Berücksichtigung verschiedener Opfergruppen durchgeführt (z.B. Schröttle & Ansorge, 2008; Schröttle & Khelifat, 2008) sowie mehrere kleinere Studien (z.B. Brzank, Hellbernd, Maschewsky-Schneider & Kallischnigg, 2005).
Kosten häuslicher Gewalt
Häusliche Gewalt verursacht Kosten für die Gesellschaft. Diese Kosten belasten jeden Bürger und jede Bürgerin jährlich. Den Kosten der Gewaltbekämpfung müssen die Folgekosten der häuslichen Gewalt gegenüberstehen.
Prof. Dr. Sylvia Sacco stellte die erste deutschlandweite Kostenstudie zu häuslicher Gewalt vor (Sacco, Sylvia: Häusliche Gewalt Kostenstudie für Deutschland, Gewalt gegen Frauen in (ehemaligen) Partnerschaften, 2017). Die Studie, die direkte und indirekte Kosten zusammenfasst, kommt auf Gesamtkosten von mindestens 3,8 Milliarden Euro pro Jahr. Die Kosten pro Person im erwerbsfähigen Alter betragen 74 Euro pro Jahr. Die Kosten wurden in drei verschiedenen Kategorien erhoben. Den so genannten direkt greifbaren Kosten (1.043,8 Millionen Euro), die beispielsweise durch Polizeieinsätze, Gerichtsverhandlungen, Unterstützungsangebote oder im Gesundheitssektor entstehen, stehen indirekt greifbare Kosten (2.756,5 Millionen Euro) wie z.B. Arbeitslosigkeit oder Kosten für Traumata bei Kindern gegenüber. Darüber hinaus sind immaterielle Kosten im Gespräch, denen kein direkter monetärer Gegenwert zugeordnet werden kann und die zusätzlich zu den ausgewiesenen Kosten entstehen. Dazu gehört auch der krankheitsbedingte Verlust an Lebensqualität.
Anzahl der Opfer von häuslicher Gewalt
Die aktuelle kriminalstatistische Auswertung zur häuslichen Gewalt durch das Bundeskriminalamt zeigt, dass im Jahr 2022 insgesamt 240.547 Personen Opfer von häuslicher Gewalt wurden. 171.076 (71,1%) Opfer waren weiblich und 69.471 (28,9%) männlich.
Anzahl der Opfer von Partnerschaftsgewalt
Die aktuelle kriminalstatistische Auswertung der intimen Partnergewalt durch das Bundeskriminalamt zeigt, dass im Jahr 2022 insgesamt 157.818 Personen Opfer von intimer Partnergewalt wurden. 126.349 (80,1%) Opfer waren weiblich und 31.469 (19,9%) männlich.
In den Statistiken wurde die folgende Deliktsstruktur erfasst:
- Vorsätzliche einfache Körperverletzung (59,3%)
- Bedrohung, Stalking, Nötigung (24,2%)
- gefährliche Körperverletzung (11,7%)
- Vergewaltigung, sex. Nötigung, sex. Übergriffe (2, %)
- Mord und Totschlag (0,2%)
- andere Delikte (2,1%)
Opfer-Tatverdächtige*r-Beziehung:
- 39,5 % ehemalige Partnerinnen und Partner
- 31,1 % Ehepartnerinnen und Ehepartner
- 29,1% Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
- 0,3 % eingetragene Lebenspartnerschaft
Altersverteilung der Opfer von häuslicher Gewalt
240.574 Personen wurden im jahr 2022 Opfer von häuslicher Gewalt, davon 171.076 (71,1 %) Mädchen und Frauen und 69.471 (28,9 %) Jungen und Männer. Am häufigsten waren Opfer der Altersgruppe der 30- bis 39-Jährigen (62.576 Personen) betroffen, gefolgt von den unter 21 -jährigen (46.345 Personen).
Die Europäische Agentur für Grundrechte (FRA) veröffentlichte die Studie „Gewalt gegen Frauen. Eine EU-weite Umfrage“ im Jahr 2014. Für diese Studie wurden rund 42.000 Frauen im Alter zwischen 18 und 74 Jahren zu ihren Erfahrungen mit Gewalt in den 28 Mitgliedsstaaten befragt. In Deutschland waren es 1.534 Frauen. Etwa jede dritte Frau gab an, seit ihrem 16. Lebensjahr mindestens einmal körperliche und/oder sexuelle Gewalt erlebt zu haben.
Zahl der Todesfälle
Die aktuelle kriminalstatistische Auswertung zur häuslichen Gewalt durch das Bundeskriminalamt zeigt, dass im Jahr 2022 insgesamt 240.547 Personen Opfer von häuslicher Gewalt wurden. 702 Personen wurden Opfer von Mord und Totschlag, darunter 248 männliche und 454 weibliche Opfer.
Die aktuelle kriminalstatistische Auswertung der partnerschaftlichen Gewalt durch das Bundeskriminalamt zeigt, dass im Jahr 2022 insgesamt 157.818 Personen Opfer von intimer Partnergewalt wurden. 390 Personen wurden Opfer von Mord und Totschlag, darunter 78 männliche und 312 weibliche Opfer.