Modul 6: Internationale Standards und gesetzliche Rahmenbedingungen in Deutschland

Gesetzliche Rahmenbedingungen in Deutschland

Istanbul Konvention

Am 12. Oktober 2017 wurde die Istanbul Konvention in Deutschland ratifiziert und trat am 1. Februar 2018 in Kraft. Nun können deutsche Bürgerinnen und Bürger alle Anklagen zum Thema häusliche Gewalt und Gewalt gegen Frauen vor deutschen Gerichten direkt auf die Bestimmungen der Konvention stützen. Darüber hinaus prüft eine unabhängige Expertengruppe, ob die sich aus dem Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen vom deutschen Staat eingehalten werden. Deutschland hat sich dazu verpflichtet, regelmäßig über gesetzgeberische und andere Maßnahmen zur Umsetzung des Übereinkommens zu berichten (Bundesgesetzblatt Teil II, 2017; BMFSJ, 12.10.2017).

Strafgesetzbuch (StGB)

In Deutschland fallen physische Gewalt und einige Formen psychischer Gewalt unter das Strafgesetzbuch (StGB). Bei der Bekämpfung von Gewalt in der Familie und insbesondere von Gewalt gegen Frauen waren die Regelungen unzureichend. Erst seit 1997 fallen laut §177 StGB alle Vorfälle von Vergewaltigung, ob unter Ehepartnern oder außerhalb der Ehe, unter das Gesetz (Steinke, 2017).

Es gibt weder eine genaue Definition von häuslicher Gewalt noch eine Gesetzgebung, die sich mit spezifischen Subtypen häuslicher Gewalt befasst. Bei häuslicher Gewalt muss die jeweilige Art der Straftat, wie Körperverletzungsdelikte (§ 223 ff StGB), Beleidigung (§ 185 StGB), Nachstellung (§ 238 StGB), in Bezug auf das StGB definiert werden. Auch andere Straftatbestände wie Verleumdung und üble Nachrede (§§ 185-187 StGB) etc. kommen in Betracht.

Im Jahr 2007 wurde der neue Straftatbestand des Stalkings unter § 238 in das Strafgesetzbuch (StGB) aufgenommen.

Deutsche Bundespolizeigesetze

Entsprechend der Aufteilung des deutschen föderalen Systems in Bundesländer unterscheiden sich die Polizeigesetze je nach Bundesland. Die Polizeigesetze ermöglichen es der Polizei, einen Täter oder eine Täterin aus der Wohnung des Opfers auszuweisen. Ein polizeiliches Umgangsverbot ist im Gegensatz zu einer gerichtlichen Anordnung nicht strafrechtlich sanktioniert, kann aber in bestimmten Einzelfällen dazu führen, dass der Täter oder die Täterin in Gewahrsam genommen, wenn das Verbot missachtet wird.

Eine einstweilige Verfügung kann entweder vom Familiengericht (bis zu einem halben Jahr und danach mit einer möglichen Verlängerung um ein weiteres halbes Jahr) oder vom Zivilgericht verhängt werden. Eine Anordnung des Annäherungs- und/oder Aufenthalts-verbots nach der Strafprozessordnung (StPO) ist in der Regel auf einen Monat befristet und muss vom Opfer auf eigene Initiative erneut beantragt werden.

Gesetz zum Verbot von Gewalt in der Kindererziehung

Um das Bewusstsein für Gewalt gegen Kinder zu schärfen, trat 2002 das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung in Kraft. Das Gesetz verankert das Recht auf eine gewaltfreie Erziehung in Paragraph 1631 (2) des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Es wurde am 2. November 2000 erlassen und steht in engem Zusammenhang mit den Zielen der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen von 1989 und dem Nationalen Aktionsplan für ein kinderfreundliches Deutschland.

Gewaltschutzgesetz

Seit 2002 bietet das sogenannte Gewaltschutzgesetz („Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung, GewSchG“) Opfern häuslicher Gewalt einen umfassenden Schutz. Das Gesetz schützt Opfer häuslicher Gewalt vor allem dadurch, dass es ihnen erlaubt, ihre eigene Wohnung zu nutzen, ohne sie mit der gewalttätigen Person teilen zu müssen. In Fällen, in denen Kinder von ihren Eltern missbraucht werden, findet das Gewaltschutzgesetz keine Anwendung. Die besonderen Bestimmungen des Kindschafts- und Vormundschaftsrechts, die Maßnahmen des Familiengerichts unter Beteiligung des Jugendamtes vorsehen, gelten entsprechend.

Hilfetelefone „Gewalt gegen Frauen“ und „Gewalt an Männern“

Im Jahr 2012 wurde das Gesetz zur Einrichtung eines bundesweiten Hilfetelefons „Gewalt gegen Frauen“ umgesetzt. Seitdem bietet die kostenlose Hotline rund um die Uhr Unterstützung für gewaltbetroffene Frauen. Der Hotline-Dienst arbeitet auf der Grundlage der Anonymität. Qualifizierte Beraterinnen und Berater bieten Hilfe und Informationen zu Beratungsstellen in der Nähe des Wohnortes der Frauen an.

Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“:

116 016 oder unter

https://www.hilfetelefon.de/

Das Hilfetelefon „Gewalt an Männern“ wurde als bundesweit einmaliges Projekt am 22. April 2020 in den Bundesländern Bayern und Nordrhein-Westfalen ins Leben gerufen. Mit dem Beitritt der Bundesländer Baden-Württemberg im Jahr 2021 und Mecklenburg-Vorpommern im Jahr 2023 als weitere Projektpartner des Männerhilfetelefons, wurde das Hilfeangebot noch einmal deutlich ausgeweitet.

Telefonische Erreichbarkeit: Montag bis Donnerstag von 8.00 – 20.00 Uhr, Freitag 8.00 – 15.00 Uhr. Der Anruf ist kostenlos. Die Beratung erfolgt vertraulich und auf Wunsch anonym.

Neben der telefonischen Beratung gibt es eine – ebenfalls kostenfreie – Chat- und E-Mail-Beratung über die Webseite Männerhilfetelefon. Eine Beratung im Sofort-Chat ist Montag bis Donnerstag von 12.00 – 15.00 Uhr und 17.00 – 19.00 Uhr möglich.

Beraten werden von Gewalt betroffene Männer, Angehörige und Fachkräfte von einem multiprofessionellen Team aus Beraterinnen und Beratern, die über langjährige Erfahrungen im Bereich der Männerarbeit verfügen.

Es wird zu folgenden Themen beraten: Häusliche Gewalt, Gewalt im öffentlichen Raum, Sexualisierte Gewalt, Physische Misshandlungen in der Kindheit, Zwangsheirat, Mobbing, Stalking/Cyberstalking, Psychische Gewalt, Gewalt mit Diskriminierungsbezug

Die wissenschaftliche Begleitung und Evaluation des Modellprojekts findet durch das Institut für empirische Soziologie (IfeS) an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg statt. Der Bericht zur Evaluation beim Aufbau eines Hilfetelefons und einer Onlineberatung für von Gewalt betroffene Männer ist auf der Internetseite Männerhilfetelefon.

Hilfetelefon „Gewalt an Männern“:

0800 123 99 00 oder unter

https://www.maennerhilfetelefon.de/

Runder Tisch gegen Gewalt gegen Frauen auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene

Die Initiierung eines „Runden Tisches gegen Gewalt an Frauen“ (Runder Tisch von Bund, Ländern und Kommunen gegen Gewalt an Frauen, 2018) ist ein wichtiger Schritt zur Verbesserung des Zusammenwirkens der Einsatzkräfte an vorderster Front auf politischer Ebene. Zentrales Ziel der Gespräche wird eine freiwillige Selbstverpflichtung von Bund, Ländern und Kommunen sein, die Unterstützungsleistungen weiterzuentwickeln und die Kommunikation zu verbessern. Darüber hinaus sollen die Eckpunkte für das Unterstützungsprogramm des Bundes und die Prüfung weitergehender bundesrechtlicher Lösungen für ein einheitliches Vorgehen in Notfällen erarbeitet werden, zum Beispiel in Form einer Kostenübernahme für die Unterbringung in einem Frauenhaus oder eines Rechtsanspruches auf Schutz und Beratung (BMFSJ, 2018).

Weitere Schritte der deutschen Bundesregierung

Ein weiteres aktuelles Thema der Bundesregierung ist die Aufklärung von (potenziellen) Opfern, Täter/innen und Zeug/innen häuslicher Gewalt. Drei Beispiele für solche Informationsbemühungen sind:

  1. Broschüre zur Information über das Gewaltschutzgesetz („Mehr Schutz bei häuslicher Gewalt: Information zum Gewaltschutzgesetz“;BMFSJ & BMJV, 2017),
  2. Broschüre zur Information Jugendlicher über ihre Rechte und Pflichten im Hinblick auf die Erziehung durch ihre Eltern „Meine Erziehung – da rede ich mit!“; BMJV, 2016),
  3. eine Kampagne, die Umstehende oder Pflegepersonen über Formen der Gewalt gegen pflegebedürftige alte Menschen informiert („#PflegeOhneGewalt“; ZQP, 2016).